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Geschäftsordnung

FREIES RADIO INNSBRUCK – FREIRAD
Verein zur Förderung der Medienvielfalt und der Freiheit der Meinungsäußerung

Stand April 2023

Inhaltsverzeichnis

1 Vorwort
2 Verantwortlichkeiten, Kompetenzen und Arbeitsweisen des Vorstandes
3 Verantwortlichkeiten, Kompetenzen und Arbeitsweisen der Geschäftsführung
3.1 Personalentscheidungen
3.2 Programm
3.3 Finanzen
3.4 Informationspflicht
3.5 Weitere Aufgaben der GF
3.6 Krankheiten, Urlaube
4 Verantwortlichkeiten, Kompetenzen und Arbeitsweisen der Arbeitsgruppen
5 Verantwortlichkeiten, Kompetenzen und Arbeitsweise der Radiomacher*innen
6 Verantwortlichkeiten, Kompetenzen und Arbeitsweise der Internen Kommission
7 Verantwortlichkeiten, Kompetenzen und Arbeitsweise der Programmkommission
8 Die Aufnahme von Mitgliedern

1 Vorwort

Diese Geschäftsordnung regelt zusammen mit den Vereinsstatuten sowie den Richtlinien (zu Inhalt und Programm) die Kompetenzen, Verantwortlichkeiten, Auskunftsrechte und Informationspflichten aller Organisationseinheiten von FREIRAD: der Generalversammlung, des Vorstandes, der Geschäftsführung, der Arbeitsgruppen, der Radiomacher*innen, der Internen Kommission und der Programmkommission.

Der Vorstand versteht sich als Gremium, das grundsätzliche Entscheidungen bzw. solche von größerer Reichweite für FREIRAD trifft. Dazu zählen Entscheidungen über strategische Zielsetzungen, wichtige interne Regelungen und Regelungen im finanziellen und personellen Bereich. Der Vorstand ist Vorgesetzter der Geschäftsführung.

Die Geschäftsführung (kurz GF) leitet die operativen Geschäfte von FREIRAD. Sie ist Vorgesetzte der Beschäftigten sowie der ehrenamtlichen Mitarbeiter*innen des Vereins. Sie verfügt über personelle, dienstliche und finanzielle Kompetenzen und vertritt den Verein nach außen.

Die Arbeitsgruppen werden von der GF zu ihrer Unterstützung durch die Bearbeitung spezifischer Aufgaben eingesetzt und mit Kompetenzen und Verantwortlichkeiten ausgestattet.

Die Radiomacher*innen gestalten Programminhalte.

Die Interne Kommission und die Programmkommission sind Berufungs- und Kontrollinstanzen, welche bei unzulässigen Programmen oder Programminhalten, bei Vorkommnissen, welche den Grundsätzen des Freien Radios widersprechen oder FREIRAD schaden könnten, oder wenn die Gefahr besteht, dass FREIRAD Dritten schaden könnte, zusammen tritt. Die Entscheidungen der Internen bzw. Programmkommission sind endgültig.

2 Verantwortlichkeiten, Kompetenzen und Arbeitsweisen des Vorstandes

Der Vorstand ist der Verantwortliche für alle wesentlichen rechtlichen und finanziellen Belange des Vereines nach außen. Er ist für das Leitbild von FREIRAD, für die politischen Deklarationen und Aktivitäten nach außen verantwortlich.

Er trifft alle Entscheidungen zu strategischen Zielsetzungen und wichtigen Regelungen im finanziellen und personellen Bereich. Der Vorstand ist Vorgesetzter der GF. Eine wesentliche Aufgabe des Vorstandes stellt die Abhaltung der Generalversammlung entsprechend den Vereinsstatuten dar.

Vierteljährlich werden Vorstandsitzungen abgehalten. Neben den Vorstandsmitgliedern nimmt auch die GF daran teil. Letztere übernimmt die Terminkoordination der Vorstandssitzungen. Die Sitzungen dienen der Kommunikation zwischen Vorstand und GF und der Abstimmung über wichtige Belange. Insbesondere liefert die GF dabei einen aktuellen Finanzbericht ab.

Personelle Veränderungen, wichtige programmatische – die Inhalte des Radioprogramms betreffende Punkte – sowie strategischer Zielsetzungen werden behandelt. Die wichtigen Inhalte der Sitzungen werden innerhalb einer Woche zu Protokoll gebracht. Punkte, die Radiomacher*innen und / oder alle Mitglieder betreffen, werden diesen auf Wunsch zugänglich gemacht. Ausgenommen sind dabei Punkte, welche die Privatsphäre von Einzelpersonen verletzen würden sowie Inhalte, deren Veröffentlichung FREIRAD schaden würde.

3 Verantwortlichkeiten, Kompetenzen und Arbeitsweisen der Geschäftsführung

Die GF leitet die laufenden Geschäfte von FREIRAD. Sie ist Vorgesetzte der Beschäftigten sowie ehrenamtlicher Mitarbeiter*innen des Vereins. Sie verfügt über personelle, dienstliche und finanzielle Kompetenzen und vertritt den Verein nach außen. Sie ist gegenüber dem Vorstand weisungsgebunden.

3.1 Personalentscheidungen

Einstellen und Kündigen von Personal erfolgt durch die GF nach Rücksprache und Freigabe durch den Vorstand. Alle Bewerber*innen müssen eine schriftliche Bewerbung vorlegen.

Diese muss dem Vorstand als Entscheidungsunterlage vorgelegt werden. Bei festen Anstellungen über Zeiträume ab einem Jahr muss auch die Bewerber*innen-Suche mit dem Vorstand abgestimmt werden.

3.2 Programm

Die Planung des Programmschemas liegt im Aufgabenbereich der GF. Diese kann entsprechende Arbeitsgruppen mit dieser Aufgabe betrauen bzw. das Programmschema in Zusammenarbeit mit ihnen erstellen. Das Programmschema muss vom Vorstand genehmigt werden.

Die GF kann Programmzeiten für regelmäßige Sendungen – das Recht an einem definierten, fixen Termin eine gewisse Anzahl von Stunden regelmäßig (wöchentlich, zweiwöchentlich, monatlich) zu senden – an eine Person bzw. Gruppe im Ausmaß von max. 2 Stunden vergeben.

Darüber hinaus hat der Vorstand zu entscheiden. Die GF kann das Recht der Vergabe von Programmzeiten im Rahmen dieser 2 Stunden an die*den Programmkoordinator*in (oder die Programmkoordinationsgruppe) delegieren. Bei der Vergabe von Sendezeiten für einmalige Sendungen obliegt die Entscheidung bei der GF. Auch dieses Recht kann durch die GF an die*den Programmkoordinator*in (oder die Programmkoordinations-gruppe) delegiert werden.

3.3 Finanzen

Die GF ist für die laufende Finanzgebarung, die Abwicklung der Förderungen, das Budget und den Jahresabschluss zuständig und entscheidet neben den laufenden budgetierten Kosten bis zu einem Betrag von € 2.500,- monatlich selbstständig, darüber hinaus hat der Vorstand zu entscheiden.

3.4 Informationspflicht

Die GF hat über die laufenden Tätigkeiten im Rahmen der vierteljährlich stattfindenden Vorstandssitzungen Informationspflicht an den Vorstand. Der Finanzbericht muss schriftlich vorliegen und ergeht zusätzlich an die Rechnungsprüfer*innen. Darüber hinaus hat die GF den Vorstand unverzüglich über außergewöhnliche (insbesondere finanzielle) Angelegenheiten per E-Mail zu informieren. Wird innerhalb einer Woche kein Einspruch erhoben, gilt der Vorschlag/der Antrag der GF als anerkannt/angenommen.

3.5 Weitere Aufgaben der GF

Instandhaltung der Hard- und Software für die Abwicklung der Bürotätigkeiten und die Abwicklung des Radioprogramms.

Führung der Geschäfte im Sinne der Zielvorgaben des Vorstandes.

Vernetzung (insbesondere mit dem Verband Freier Rundfunk Österreich), Lobbying, die Planung und Abwicklung von Projekten.

Sofortiges Aufzeigen von Abweichungen bzw. vorhersehbaren Abweichungen von den Zielvorgaben an den Vorstand.

3.6 Krankheiten, Urlaube

Im Falle einer Erkrankung ist dies der Geschäftsführung mitzuteilen. Sofern der Krankenstand mehr als 2 Arbeitstage andauert, ist eine ärztliche Bestätigung zu übermitteln.

Urlaube sind durch die GF zu genehmigen.

Nicht genannte soziale Rechte müssen im Rahmen der gesetzlichen Regelungen behandelt werden. Ist ein Einfluss auf den Betrieb gegeben, muss die GF bzw. der Vorstand informiert werden.

4 Verantwortlichkeiten, Kompetenzen und Arbeitsweisen der Arbeitsgruppen

Die Aufnahme und der Ausschluss von Arbeitsgruppenmitgliedern obliegt der GF. Sie hat den Vorstand bei der nächsten Vorstandssitzung über Änderungen zu informieren. Vorstandsmitglieder können nicht ausgeschlossen werden. Alle Gruppen haben der GF mindestens einmal im Monat schriftlich Bericht zu erstatten.

Alle Gruppen sind verpflichtet die wichtigsten Beschlüsse in Form eines kurzen E-Mail-Protokolls innerhalb einer Woche nach Beschlussfassung (im Wesentlichen nach den Sitzungen) der GF mitzuteilen. Die GF muss diese Protokolle archivieren und dem Vorstand jederzeit zugänglich machen.

5 Verantwortlichkeiten, Kompetenzen und Arbeitsweise der Radiomacher*innen

Diese sind in den Richtlinien (zu Inhalt und Programm) sowie der Sendevereinbarung geregelt. Die Radiomacher*innen können bei der Radiomacher*innen-Sitzung, mit einfacher Mehrheit eine*n Verantwortliche*n wählen, welche den Punkten Programmkoordination, Technik, Öffentlichkeitsarbeit bei den Vorstandssitzungen beiwohnen kann und dort Rede- und Antragsrecht ausüben kann. Radiomacher*innen-Sitzungen werden durch die GF regelmäßig (mindestens 1 x pro Jahr) einberufen. Dieses Recht kann an die*den Programmkoordinator*in (oder die Programmkoordinationsgruppe) delegiert werden.

6 Verantwortlichkeiten, Kompetenzen und Arbeitsweise der Internen Kommission

Die GF hat die Aufgabe der Einberufung einer Internen Kommission bei:

  • Vorkommnissen, welche den Grundsätzen des Freien Radios widersprechen,
  • welche FREIRAD schaden könnten oder
  • wenn die Gefahr besteht, dass FREIRAD Dritten schaden könnte.

Die Interne Kommission setzt sich zusammen aus:

  • der betroffenen Person, bzw. einer*m Vertreter*in der betroffenen Gruppe
  • der GF
  • einem Mitglied des Vorstandes

Die Interne Kommission muss, wenn nicht gewichtige Gründe dagegen sprechen, innerhalb von vier Wochen nach Bekanntwerden eine Entscheidung fällen. Diese ist dann endgültig.

7 Verantwortlichkeiten, Kompetenzen und Arbeitsweise der Programmkommission

Aufgabenbereiche der Programmkommission sind:

Schiedsgericht bei Berufungen betreffend:

  • die Aufnahme von Sendungen (Richtlinien 2.3.1)
  • die Durchführung von Programmkontrollen (Richtlinien 2.2.4)
  • die Entscheidung über die endgültige Absetzung von Sendungen (Richtlinien 2.3.2)
  • den Widerruf von Sendeerlaubnissen (Richtlinien 2.3.3) und
  • das Auswahlverfahren von neuen Sendungen (Richtlinien 2.4.2)

Die Programmkommission setzt sich zusammen aus:

  • der*m betroffenen Radiomacher*in bzw. der*des Sendungsverantwortlichen
    der betroffenen Gruppen
  • der*dem Programmkoordinator*in
  • einer*m Vertreter*in der Programmkoordinationsgruppe
  • der GF
  • einer*einem Vertreter*in des Vorstandes
  • einem Vereinsmitglied, das weder einer dieser Gruppen angehört, noch

Radiomacher*in ist

Die Programmkommission muss, wenn nicht gewichtige Gründe dagegen sprechen, innerhalb von vier Wochen nach Bekanntwerden eine Entscheidung fällen. Diese ist dann endgültig.

8 Die Aufnahme von Mitgliedern

Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet laut Statuten der Vorstand, nach folgenden Kriterien:

All jene Personen, welche den Mitgliedsbeitrag für die jeweilige Periode bezahlt haben, sind außerordentliche Mitglieder.

Jedes außerordentliche Mitglied wird ordentliches Mitglied, wenn sie*er über einen Mindestzeitraum von einem dreiviertel Jahr hinweg regelmäßig aktiv über das Radiomachen hinaus mitarbeitet.

Arbeitet ein ordentliches Mitglied nicht mehr regelmäßig aktiv über das Radiomachen hinaus mit, kann es durch den Vorstand zum außerordentlichen Mitglied gemacht werden. Gegen diesen Beschluss kann in der Generalversammlung berufen werden.

Alle ordentlichen Mitglieder werden zu Beginn der Generalversammlung vorgelesen.

Diese unübliche Vorgangsweise bei der Aufnahme ordentlicher Mitglieder wurde zur Sicherung der Vereinszwecke gewählt. Es soll damit verhindert werden, dass Gruppierungen eine entsprechende Anzahl von Personen bei der Generalversammlung mobilisieren um eine gravierende statutarische Änderung der Vereinszwecke zu ermöglichen, z. B. Änderung des Freien Radios in ein kommerzielles Radio, oder Änderungen, welche der Charta des Freien Rundfunk Österreichs widersprechen.

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