105,9 MHz Großraum Innsbruck
106,2 MHz Völs bis Telfs
89,6 MHz Hall bis Schwaz

Statuten

I.

  1. Der Verein führt den Namen ‚Freies Radio Innsbruck – FREIRAD
    Verein zur Förderung der Medienvielfalt und der Freiheit der Meinungsäußerung‘
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Innsbruck und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesland Tirol.

II.
Vereinszweck:
Der Verein, dessen Tätigkeit gemeinnützig und nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt die Förderung der Medienvielfalt und der Freiheit der Meinungsäußerung in Tirol.

III.
Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:
a) Unterstützung und Organisation von konkreten Projekten freier, unabhängiger und demokratischer Berichterstattung in verschiedenen Medien.
b) Betrieb eines nichtkommerziellen Lokalradios in Tirol nach den Bestimmungen des Privatradiogesetzes und der darauf gründenden Frequenznutzungspläne.
c) Organisation von Vorträgen, Veranstaltungen und Workshops unter Einbeziehung von Fachleuten aus dem Bereich der Theorie und Praxis der Medienkommunikation zur Weiterbildung im Medienbereich und zur Förderung der Medienkompetenz.
d) Kontaktaufnahme und Erfahrungsaustausch mit gleichgesinnten Organisationen des In- und Auslandes, allenfalls Kooperation mit Verbänden mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung bzw. Förderung deren Gründung.
e) Förderung und Unterstützung einer offenen und demokratischen gesellschaftlichen Entwicklung in Österreich und der Europäischen Union.
f) Betrieb eine Website und anderer Social Media Kanälen, Öffentlichkeitsarbeit und PR
g) Beim Betrieb des nichtkommerziellen Radios ist der Verein folgenden Grundsätzen verpflichtet:

CHARTA DES FREIEN RUNDFUNKS ÖSTERREICHS

Grundsätze des Verbands Freier Rundfunk Österreichs
Freie Radios und Community TVs sind nicht-kommerzielle Rundfunkveranstalter_innen. Sie sind unabhängige, gemeinnützige und nicht auf Profit ausgerichtete Medienunternehmen, die einen Offenen Zugang der Allgemeinheit zur Medienproduktion sowie deren terrestrischer und digitaler Distribution bereitstellen. Ziel ist es, so eine breitere Beteiligung der Bevölkerung vor allem im Kontext terrestrisch sendender Medien zu ermöglichen und auf diesem Wege einen wesentlichen Beitrag zur Meinungsvielfalt im Rundfunk zu leisten. Als dritter Rundfunksektor erweitern Freie Radios und Community TVs neben öffentlich-rechtlichen und kommerziellen Rundfunkveranstaltern die Meinungsvielfalt.

Offener Zugang / Public Access
Freie Rundfunkveranstalter_innen geben allen Personen und Gruppen innerhalb des gesetzlichen Rahmens die Möglichkeit zur unzensierten Meinungsäußerung und Informationsvermittlung. Vorrang haben dabei soziale, kulturelle und ethnische Minderheiten sowie solche Personen und Gruppen, die wegen ihrer gesellschaftlichen Marginalisierung oder sexistischen oder rassistischen Diskriminierung in den Medien kaum oder nicht selbstbestimmt zu Wort kommen.

Partizipation
Freie Rundfunkveranstalter_innen stellen Trainings-, Produktions- und Verteilungsmöglichkeiten zur Verfügung. Sie bilden Plattformen lokaler und regionaler Medienproduktion sowie Musik-, Kunst- und Kulturproduktion. Sie sind offen für gesellschaftspolitische Initiativen und für gesellschaftlich oder medial marginalisierte Communities und Perspektiven. Sie laden die Bevölkerung zur aktiven Beteiligung ein, spiegeln die gesellschaftliche, kulturelle und sprachliche Vielfalt ihrer Versorgungsgebiete wider und fördern den Dialog.

Gemeinnützigkeit / Nicht-Kommerzialität / Faire Arbeitsbedingungen
Freie Rundfunkveranstalter_innen stehen nicht im Privateigentum Einzelner, sondern sind gemeinsam von ihren Nutzer_innen getragene gemeinnützige Organisationen. Ihre Tätigkeit ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Ihre Programme verfolgen das Prinzip der Werbefreiheit. Zur Stärkung ihrer Unabhängigkeit bemühen sich die Freien Rundfunkveranstalter_innen um unterschiedliche Einnahmequellen. Die Finanzierung erfolgt zum Beispiel durch öffentliche Förderungen, Mitgliedsbeiträge, Kooperationen, Spenden und Sponsoring. Mit fairer Bezahlung von Mitarbeiter_innen und Honorarkräften fördern sie gute Arbeitsbedingungen.

Transparenz / Organisation
Im Freien Rundfunk sind die Organisation und die Auswahlkriterien für Sendungen transparent und nachprüfbar zu gestalten sowie öffentlich zugänglich zu machen. Ihre Mitarbeiter_innen setzen sich aktiv mit Benachteiligungen auseinander.

Lokalbezug / Regionale Entwicklung 
Freie Rundfunkveranstalter_innen verstehen sich als lokale und regionale Medien, die regionale Entwicklung nachhaltig und positiv auf sozialer, ökologischer und ökonomischer Ebene beeinflussen. Freie Rundfunkveranstalter_innen handeln nach dem Grundsatz ‘Denke global, handle lokal!’, fungieren als Sprachrohr der lokalen Bevölkerung und führen regionale Themen und Produktionen in internationaler Vernetzung und Kooperation fort. Freie Rundfunkveranstalter_innen arbeiten aktiv zusammen, so zum Beispiel durch gemeinsame Mediatheken, Programmaustausch oder die gemeinsame Realisierung von medialen, kulturellen, künstlerischen oder gesellschaftspolitischen Projekten.

Unabhängigkeit / Journalistische Qualität
Freie Rundfunkveranstalter_innen sind in ihren Eigentümer_innenverhältnissen, Organisationsformen, Herausgeber_innenstrukturen und in der Programmgestaltung unabhängig von staatlichen, kommerziellen und religiösen Institutionen und politischen Parteien. Sie fördern eine sorgfältige, unabhängige und unbequeme Berichterstattung und verpflichten sich freiwillig dem Ehrenkodex für die österreichische Presse.

Antidiskriminatorischer & politischer Anspruch
Freie Rundfunkveranstalter_innen fördern eine selbstbestimmte, solidarische und emanzipatorische Gesellschaft. Sie treten für freie Meinungsäußerung, Meinungsvielfalt, Gleichberechtigung, Menschenwürde und Demokratie ein.  Sie arbeiten aktiv gegen Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Gender, Sexualität, sozialer oder ethnischer Herkunft, Religion, Hautfarbe, körperlicher oder geistiger Fähigkeiten, Sprache oder Alter.  Sie fördern den Gedanken eines starken, einigen und solidarischen Europas und unterstützen die Ziele und Werte der Europäischen Union.

In der Fassung 2020, online
die Generalversammlung des Verbandes Freier Rundfunk Österreich

Die finanziellen Mittel hierfür sollen aus Mitgliedsbeiträgen, Erträgnissen aus Veranstaltungen des Vereins, Sendungsproduktionen, Einnahmen aus Vermögensverwaltung, Vermietungen, Seminarbeiträgen, Spenden aller Art, Schenkungen, Sponsoring und Subventionen stammen.

IV.
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in
a) ordentliche Mitglieder, das sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen
b) außerordentliche Mitglieder, das sind jene, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlen eines für sie festgesetzten Mitgliedsbeitrages fördern, wobei der Mitgliedsbeitrag auch in Sach- und Arbeitsleistungen bestehen kann.

V.

  1. Mitglieder des Vereins können alle physischen und juristischen Personen werden, die diese Statuten anerkennen und den Vereinszweck fördern wollen, ausgenommen solche, die faschistische, rassistische und frauenfeindliche Auffassungen und Ziele vertreten.
  2. Die Mitgliedschaft ist mit schriftlicher Beitrittserklärung zu beantragen.
  3. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  4. Vor der Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme durch die Proponent*innen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit der Konstituierung wirksam.

VI.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod – bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit – durch freiwilligen Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluss.
a) Der freiwillige Austritt ist jederzeit möglich, er ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen.
b) Die Streichung eines ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz dreimaliger Erinnerung mit dem Stichtag drei Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung den Mitgliedsbeitrag des laufenden Jahres noch nicht bezahlt hat.
c) Der Ausschluss eines jeden Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an der Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.

VII.

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen und einem oder mehreren Arbeitskreisen anzugehören.
  2. Das Stimmrecht in der Generalversammlung und das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, worunter das Ansehen und der Zweck des Vereines leiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Sie sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

VIII.
Die Organe des Vereines sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Geschäftsführer_innen d) die Rechnungsprüfer_innen, sowie
e) das Schiedsgericht

IX.
Die Generalversammlung ist die “Mitgliederversammlung” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.

  1. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 10 Prozent der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer_innen (§ 21 Abs. 5 erster Satz Vereinsgesetz 2002) oder auf Beschluss der/einer_des/eines Rechnungsprüferin_Rechnungsprüfers/die Rechnungsprüfer_innen (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz Vereinsgesetz 2002) oder § XI.3. 2. Satz dieser Statuten oder Beschluss einer_eines gerichtlich bestellten Kuratorin_Kurators (§ XI.3. 3. Satz dieser Statuten) stattzufinden. In den vorgenannten Fällen hat die außerordentliche Generalversammlung längstens einen Monat nach Einlangen des Antrages auf Einberufung beim Vorstand stattzufinden.
  3. Zur Generalversammlung sind alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Fax oder per E-mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-mail Adresse), mit Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, einer_eines Rechnungsprüferin_Rechnungsprüfers/die Rechnungsprüfer_innen oder einer_einem gerichtlich bestellten Kuratorin*Kurators.
  4. Anträge zu Tagesordnungspunkten sind mindestens 24 Stunden vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Fax oder per E-mail einzureichen.
  5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden.
  6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Jedes wahlberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch eine_n Bevollmächtigte_n vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens 50 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter*innen) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig.
  7. Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der*des Vorsitzenden den Ausschlag.
    Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereins geändert oder der Verein freiwillig aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von mehr als 9 Zehnteln der abgegeben gültigen Stimmen.
    Beschlüsse, mit denen der Punkt III. Absatz d) oder der Punkt IX. Absatz 7. der Statuten geändert werden soll, bedürfen der Einstimmigkeit; außerdem sind die Mitglieder über diesbezügliche Anträge 3 Wochen vor der Sitzung der Generalversammlung schriftlich zu informieren.
  8. Den Vorsitz der Generalversammlung führt die_der Obfrau_Obmann, in deren_dessen Verhinderung ihr_e/sein_e Stellvertreter_in. Ist auch diese*r verhindert, führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

X.
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer_innen. b) Beschlussfassung über den Voranschlag. c) Bestellung und Enthebung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer_innen.
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfer*innen und Verein.
e) Entlastung des Vorstands.
f) Festsetzung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsgebühr für ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
g) Entscheidung über Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft.
h) Beschlussfassung über Statutenänderung und die freiwillige Auflösung des Vereines.
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

XI.

  1. Der Vorstand besteht aus :
    a) Obfrau_Obmann b) Schriftführer_in
    c) Kassier_in d) Obfrau_Obmannstellvertreter*in
  2. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
  3. Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandmitgliedes an ihre_seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede_r Rechnungsprüfer_in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer_innen handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung einer_eines Kuratorin_Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, die*der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
  4. Der Vorstand wird von der_dem Obfrau_Obmann oder deren_dessen Stellvertreter_in schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese*r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der*des Vorsitzenden den Ausschlag.
  7. Den Vorsitz führt die_der Obfrau_Obmann, bei Verhinderung ihr_e/sein_e Stellvertreter_in. Ist auch diese_r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
  8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt.
  9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes von deren Funktion entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandmitgliedes in Kraft.
  10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung einer_eines Nachfolgerin_Nachfolgers wirksam.

XII.

  1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das “Leitungsorgan” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  2. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
    a) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis.
    b) Erstellen des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
    c) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen.
    d) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebahrung und den geprüften Rechnungsabschluss.
    e) Verwaltung des Vereinsvermögens.
    f) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern.
    g) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
    h) die Bestellung und Abberufung der, sowie Auftragserteilung an die Geschäftsführer*innen (siehe Punkt XIV).
    i) Beschlussfassung und Änderung der Geschäftsordnung des Vereins.

XIII.

  1. Die_Der Obfrau_Obmann oder bei Verhinderung ihr_e/sein_e Stellvertreter_in oder die_der Geschäftsführer*in vertritt den Verein nach außen.
  2. Im Innenverhältnis gilt folgendes:
    a. Die_Der Obfrau_Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und in den Vorstandssitzungen. Bei Gefahr im Verzug ist sie_er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung, der Arbeitskreise oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständige Anordnungen zu treffen, diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. b. Die_Der Schriftführer_in hat die_den Obfrau_Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihr_Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und der Sitzungen des Vorstandes.
    c. Die_Der Kassier_in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
    d. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind von_vom Obfrau_Obmann und von der_dem Geschäftsführer_in zu unterfertigen. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den im vorigen Satz genannten Personen erteilt werden.
    e. Im Falle der Verhinderung tritt an die Stelle der_des Obfrau_Obmanns ihr_e/sein_e Stellvertreter_in. f. Für laufende Geschäfte bis zu der in der Geschäftsordnung festgelegten Höhe ist die_der Geschäftsführer*in allein zeichnungsberechtigt.

XIV.

  1. Der Vorstand kann beschließen, Geschäftsführer*innen zu bestellen.
  2. Aufgabe der Geschäftsführer_innen ist es, die_den Obfrau*Obmann bei der Vertretung des Vereines nach außen zu unterstützen.
  3. Die Geschäftsführer*innen sind im Auftrag des Vorstandes befugt den Verein in geschäftlichen Angelegenheiten zu vertreten.
  4. Der Vorstand hat den Geschäftsführer*innen durch Richtlinien und konkrete Aufträge Vertretungsbefugnisse und Zeichnungsberechtigungen zu erteilen.
  5. Außerhalb dieser Richtlinien und Aufträge sind die Geschäftsführer*innen nicht befugt, den Verein zu vertreten.
  6. Die Geschäftsführer*innen haben dem Vorstand regelmäßig über ihre Tätigkeiten zu berichten.

XV.

  1. Die beiden Rechnungsprüfer_innen werden von der Generalversammlung für die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt, eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer_innen dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
  2. Den Rechnungsprüfer_innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins in Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfer_nnen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
  3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfer*innen und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.
  4. Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer*innen die Bestimmungen der Punkte XI. Abs. 2., 8., 9., 10. sinngemäß.

XVI.

  1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das vereinsinterne Schiedsgericht. Es ist eine “Schlichtungseinrichtung” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus 5 Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter_innen namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter_innen wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes ordentliches Mitglied zur*zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beidseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
  4. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

XVII.

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit der in Pkt. IX. Abs. 7 der Statuten festgesetzten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
  2. Das im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen begünstigen Vereinszweckes allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen, sondern ist vom abtretenden Vereinsvorstand für gemeinnützige, begünstigte Zwecke einer Organisation oder Vereinigung im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu übergeben, die gleiche oder ähnliche Zwecke (siehe §§ II. und III. dieser Statuten) wie der aufgelöste Verein verfolgt.

08.06.2022, Innsbruck
die Generalversammlung von Freies Radio Innsbruck – FREIRAD Verein zur Förderung der Medienvielfalt und der Freiheit der Meinungsäußerung

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